Vor einer Weile startete unsere Umfrage rund um das Thema Arbeitszeit. Zur kurzen Erinnerung: Gefragt wurde, welcher Meinung unsere Leser mehr zustimmen.
1. Die bisherige Gesetzgebung zum 8-Stunden-Tag soll erhalten bleiben.
2. Es soll eine Änderung hin zur bloßen wöchentlichen Arbeitszeitbegrenzung geben.
3. Mir sind die gesetzlichen Vorgaben zur Arbeitszeit egal.

Damit zeigt sich, dass die Ansicht der MeinBernsdorf-Besucher tendenziell ähnlich der Allgemeinheit in Deutschland ist. Laut Deutschem Gewerkschaftsbund sprechen sich sogar 72% der Beschäftigten für den Erhalt der aktuellen Regelungen aus.
Was viele nicht wissen: Bereits mit den derzeitigen gesetzlichen Vorgaben lässt sich ein hohes Maß an Arbeitszeitflexibilität erreichen. Die tägliche Arbeitszeit ist auf 8 Stunden begrenzt, kann aber im Bedarfsfall temporär auf 10 Stunden erhöht werden, sofern innerhalb von 24 Wochen ein entsprechender Ausgleich erfolgt. Als Werktage zählen Montag bis Samstag. Somit ergibt sich eine Wochenhöchstarbeitszeit von 48 Stunden, wenn an diesen 6 Tagen gearbeitet wird. Phasenweise kann somit die Arbeitszeit pro Woche bereits bei 6×10 Stunden, also 60 Stunden liegen. Sind Bereitschaftsdienste bzw. Arbeitsbereitschaft Teil der Tätigkeit, bestehen weitere Möglichkeiten, die regelmäßige Arbeitszeit auf über 10 Stunden zu erhöhen. Mit sogenannten OptOut-Regelungen, die im Arbeitsvertrag explizit festgehalten werden, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer abweichende Vereinbarungen treffen. Diese sind freiwillig und widerrufbar. Denn das Wesentliche, was das Arbeitszeitgesetz schützen soll, ist die Gesundheit von Arbeitnehmern. Sie darf durch die getroffenen Vereinbarungen nicht gefährdet werden.
Pausen- und Ruhezeiten sind ebenfalls gesetzlich festgelegt. Bei Arbeit von mehr als 6 Stunden muss eine Pause von 30 Minuten insgesamt eingehalten werden. Bei mehr als 9 Stunden Arbeit muss die Pause 45 Minuten betragen. Die Pause kann unterbrochen sein, muss allerdings jeweils mindestens 15 Minuten betragen. Sie kann nicht zu Arbeitsbeginn oder -ende liegen. In Betriebsvereinbarungen können längere Pausen festgelegt sein. Zwischen Arbeitsende und Arbeitsbeginn muss eine Ruhezeit von 11 Stunden eingehalten werden.
Unter bestimmten Lebensumständen kann es notwendig werden, in Teilzeit zu arbeiten. Einen Anspruch darauf haben Arbeitnehmer, wenn das Unternehmen mehr als 15 Beschäftigte hat, sie bereits mindestens ½ Jahr dort angestellt sind und dem keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen. Weiterhin muss ein eventuell vorangegangener Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit mindestens 2 Jahre zurückliegen.
Da die gesetzlichen Vorgaben einige Ausnahmen beinhalten, wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass insbesondere für Jugendliche, Schwangere oder auch im Rahmen von Schichtarbeit abweichende Regelungen zutreffen können. Für Fragen oder Ideen rund um das Thema Arbeitszeit steht Heike Thomasius unter 0179-6748209 oder heike.thomasius@raa-sachsen.de zur Verfügung.





